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   OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20   

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OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20 (https://dejure.org/2022,9381)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.04.2022 - 10 LC 204/20 (https://dejure.org/2022,9381)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. April 2022 - 10 LC 204/20 (https://dejure.org/2022,9381)
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17

    Berufsfreiheit; Förderung; Förderzweck; Insolvenz; Insolvenzverwalter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20
    Die Klägerin hat daher lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13).

    Die Ablehnung der Dürrehilfe aufgrund der Verwaltungsvereinbarung sowie der sie konkretisierenden Erlasse des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: ML) steht in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, insbesondere hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG ihrer Ermessensausübung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 14).

    Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Erlasse des ML begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15, vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 14 und vom 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 3.2.2021 - 10 LC 88/20 -, Rn. 23 m.w.N.).

    Eine über die den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 16).

    Damit ist der Gleichheitssatz etwa dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 17).

    Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Diese Grundsätze gelten auch für Förderrichtlinien (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.) und sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften.

    Die Überprüfung der Anwendung von Richtlinien - wie der hier streitgegenständlichen Verwaltungsvorschriften - durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln (BVerwG, Urteil vom 26.4.1979 - 3 C 111.79 -, juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.5.2018 - 3 LB 5/15 -, juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13, 28).

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 9.87

    Familiengeld - Gleichheitssatz - Einkommensermittlung - Betriebsausgaben -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20
    Auch das Ziel der zügigen Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19.4.1996 - 8 C 3.95 -, juris Rn. 22, sowie vom 23.5.1989 - 7 C 9.87 -, juris Rn. 7) stellt hier eine sachliche Erwägung dar.

    Gerade in den Fällen, in denen es - wie hier - um eine schnelle Hilfe geht, bietet der Zweck der Leistung eine zusätzliche Rechtfertigung dafür, das Verwaltungsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 9.87 -, juris Rn. 7).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen dürfen Gesetzgeber und Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 9.87 -, juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.4.1996 - 8 C 3.95 -, juris Rn. 22).

    Jedoch ist dies als Folge der vom Zuwendungsgeber aus sachlichen Erwägungen vorgenommenen Pauschalierung hinzunehmen (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 -, juris Rn. 187 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 9.87 -, juris Rn. 7).

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20
    Der Gleichheitssatz ist jedoch nicht bei jeder Differenzierung verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54; Senatsurteil vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 55, sowie Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54; Senatsurteil vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 40).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20
    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 121).

    Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20
    Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Erlasse des ML begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15, vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 14 und vom 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 3.2.2021 - 10 LC 88/20 -, Rn. 23 m.w.N.).

    Die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen (BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24, sowie Urteil vom 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21).

    Eine über die den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20
    Die Vorschrift legt damit den begrenzten gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.5.2016 - 10 C 8.15 -, juris Rn. 13).

    Damit ist die behördliche Entscheidung auch nur anhand derjenigen Erwägungen zu überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO auch nachgeschobene Erwägungen zählen (BVerwG, Urteil vom 11.5.2016 - 10 C 8.15 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18

    Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20
    Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54; Senatsurteil vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 55, sowie Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54; Senatsurteil vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 40).

  • BVerwG, 19.04.1996 - 8 C 3.95

    Wohngeldrecht: Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20
    Auch das Ziel der zügigen Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19.4.1996 - 8 C 3.95 -, juris Rn. 22, sowie vom 23.5.1989 - 7 C 9.87 -, juris Rn. 7) stellt hier eine sachliche Erwägung dar.

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen dürfen Gesetzgeber und Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 9.87 -, juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.4.1996 - 8 C 3.95 -, juris Rn. 22).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20
    Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20
    Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Normgebers, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris Rn. 33).

    3 Abs. 1 GG verbietet dem Normgeber aber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt, und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris Rn. 33).

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 C 19.94

    Nachforderungen - Nutzungsentgeld - Rechtsmißbrauch - Verjährungseinrede -

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2021 - 10 LC 88/20

    2018; Anrechnung; Auflage; Bau; Baufinanzierung; Dürre; Dürrebeihilfe;

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BVerfG, 07.04.2015 - 1 BvR 1432/10

    Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer bei Vererbung von

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 8.09

    Analphabetismus; Behinderung als Grund für Analphabetismus; Einbürgerung;

  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 3 LB 5/15

    Einstufung als Großunternehmen für die Bewilligung einer Zuwendung nach den

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2021 - 10 LC 150/20

    2018; 35 %; Dürre; Dürrebeihilfe; Dürrehilfe; Einkünfte, gewerblich; Gewerbe;

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

  • BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

    Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines

  • BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1134/15

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Beitragspflicht zur gesetzlichen

  • OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18

    Abgabengerechtigkeit; Äquivalenzprinzip; Bruttoeinkommen; Einkommensstaffelung;

  • VGH Bayern, 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689

    Zuwendung (staatliche Förderung); Rücknahme; Rückforderung;

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2006 - 10 LB 45/03

    Anspruch eines Schäfers auf eine Zuwendung für die Einführung ökologischer

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LC 21/17

    Anerkannte Ersatzschule; Bescheidungsklage; Förderkonzept; Förderpraxis;

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2014 - 10 LB 94/12

    Rechtfertigung einer Sanktion der Kategorie 3 i.S.d. Förderrichtlinie bei den

  • VG Würzburg, 14.11.2022 - W 8 K 22.95

    Erfolglose Klage auf Gewährung weiterer Corona-Überbrückungshilfen

    Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 -10 LC 151/20 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 -10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 -6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53).

    Die Richtlinie stellt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis dar (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 -10 LC 151/20 - juris Rn. 41; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31).

    Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 33 und 75).

  • VG Würzburg, 24.10.2022 - W 8 K 21.1263

    Klage auf Corona-Überbrückungshilfe III

    Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 -10 LC 151/20 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 -10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 -6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53).

    Die Richtlinie stellt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis dar (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 -10 LC 151/20 - juris Rn. 41; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31).

    Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 33 und 75).

  • VG Meiningen, 21.02.2024 - 8 K 65/22

    Kein Anspruch auf Corona-Überbrückungshilfe (Phase III) bei fehlendem Nachweis

    Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa OVG Lüneburg, U. v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 -, juris, Rn. 41 ff.; U. v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 -, juris, Rn.31; VGH München, B. v. 08.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 -, beide juris; jeweils m. w. N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG Münster, U. v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 -, juris, LS 2 u. Rn. 53).
  • OVG Niedersachsen, 06.12.2022 - 10 LC 64/21

    Buchabschluss; Buchführungsunterlagen

    Die Beklagte hatte dabei über ca. 4.600 Anträge auf Dürrehilfe zu entscheiden (vgl. etwa Senatsurteil vom 21.4.2022 - 10 LC 204/20 -, juris Rn. 75).

    Der - auch hier mit maßgebliche - Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit ist als Rechtfertigungsgrund für eine Typisierung und Pauschalierung anerkannt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.4.2015 - 1 BvR 1432/10 -, juris Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 21.4.2022 - 10 LC 204/20 -, juris Rn. 75).

    Auch das Ziel der zügigen Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19.4.1996 - 8 C 3.95 -, juris Rn. 22, sowie vom 23.5.1989 - 7 C 9.87 -, juris Rn. 7) stellt hier eine sachliche Erwägung dar, zumal die aufgrund der Dürre in ihrer Existenz gefährdeten Betriebe schneller Hilfe bedurften (Senatsurteil vom 21.4.2022 - 10 LC 204/20 -, juris Rn. 75).

    Das Vorgehen der Beklagten führt hier zwar dazu, dass der Schaden und damit auch die Billigkeitsleistung weniger genau berechnet werden, insbesondere als bei einer abschließenden Neuberechnung anhand der Buchabschlüsse 2018/2019 (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Zugrundelegung von Referenzwerten für das Jahr 2018: Senatsurteil vom 21.4.2022 - 10 LC 204/20 -, juris Rn. 57 bis 68).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Vorbemerkung zur Rahmenrichtlinie die Risikovorsorge zur Bewältigung von Schäden durch widrige Witterungsverhältnisse in erster Linie den Unternehmen obliegt und staatliche Zuwendungen das Krisenmanagement lediglich unterstützen sollen (Senatsurteil vom 21.4.2022 - 10 LC 204/20 -, juris Rn. 76).

  • VG Lüneburg, 16.11.2022 - 1 A 188/19

    Durchschnittswert; Dürre; Dürrehilfe; Grundfutter; Markfrüchte

    Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Erlasse des ML begründen als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (Nds. OVG, Urt. v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 -, juris Rn. 31 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15, Urt. v. 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 14 und Urt. v. 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21).

    Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift stellt dabei ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis einer Behörde dar und führt, sofern keine abweichende und gebilligte Praxis vorhanden ist, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung des Ermessens (Nds. OVG, Urt. v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 -, juris Rn. 31).

    Sind - wie vorliegend - die Erträge nicht der Buchführung zu entnehmen und liegen damit belastbare betriebsindividuelle Erntedaten nicht vor, sind nach Ziffer 3 Buchst. c) und d) des Merkblattes zur Dürrehilfe 2018 die in der Tabelle "Durchschnittserträge und -preise" genannten Referenzwerte zu übernehmen (ebenso u.a. Nds. OVG, Urt. v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 -, juris Rn. 60).

    Die unterschiedliche Berechnung des Schadens bei Marktfrüchten und selbstverbrauchtem Grundfutter entspricht auch der Einleitung zum Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe und den entsprechenden Registerblättern (hierzu auch Nds. OVG, Urt. v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 -, juris Rn. 54; Urt. v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 -, juris Rn. 57).

    Diese standardisierten Preise sind auch grundsätzlich mit den betriebsindividuellen Erträgen bzw. den Referenzwerten aus der Tabelle "Durchschnittserträge und -preise" zu multiplizieren (Nr. 3 Buchst. b) des Markblatts für Dürrehilfe 2018; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 -, juris Rn. 61 ff.).

  • VG Würzburg, 05.02.2024 - W 8 K 23.476

    Ablehnung und Rückforderung der Corona-Überbrückungshilfe, Überbrückungshilfe III

    Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53).

    Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 33 u. 75).

  • VG Würzburg, 25.07.2022 - W 8 K 22.289

    Verkauf von Brautmoden, Abendgarderobe und Kommunionbekleidung, Coronabeihilfe,

    Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53).

    Die Richtlinie stellt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis dar (NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31).

    Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf der weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfach gesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 33 und 75).

  • VG Würzburg, 05.02.2024 - W 8 K 23.1018

    Ablehnung und Rückforderung der Corona-Überbrückungshilfe, Überbrückungshilfe III

    Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53).

    Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 33 u. 75).

  • VG Würzburg, 05.02.2024 - W 8 K 23.878

    Versagungsgegenklage, Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der

    Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53).

    Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 33 u. 75).

  • VG Würzburg, 14.11.2022 - W 8 K 22.1124

    Erhöhung bereits gewährter Corona-Überbrückungsbeihilfe III Plus

    Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 -10 LC 151/20 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 -10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 -6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53).

    Die Richtlinie stellt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis dar (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 -10 LC 151/20 - juris Rn. 41; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31).

    Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 33 und 75).

  • VG Würzburg, 25.07.2022 - W 8 K 22.577

    Verkauf von Brautmoden, Abendgarderobe und Kommunionbekleidung, Coronabeihilfe,

  • VG Würzburg, 15.12.2023 - W 8 K 23.523

    Versagungsgegenklage, Corona-Überbrückungshilfe III, Hotel, Ersatz defekter

  • VG Würzburg, 14.11.2022 - W 8 K 22.548

    Versagungsgegenklage, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der

  • VG Schleswig, 22.02.2024 - 1 A 83/20
  • VG Würzburg, 15.12.2023 - W 8 K 23.546

    Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Überbrückungshilfe IV, Phase 5,

  • VG Würzburg, 01.12.2023 - W 8 K 23.611

    Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und

  • VG Würzburg, 17.04.2023 - W 8 K 22.1233

    Versagungsgegenklage, Abgrenzung zwischen Soloselbständigen und Unternehmen,

  • VG Ansbach, 29.01.2024 - AN 15 K 23.1634

    Widerruf, Rückforderung und Erstattungsfestsetzung, Unerreichbarkeit des mit

  • VG Würzburg, 01.12.2023 - W 8 K 23.338

    Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und

  • VG Würzburg, 03.07.2023 - W 8 K 23.52

    Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und

  • VG Würzburg, 06.03.2023 - W 8 K 22.978

    Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Digitalisierungsmaßnahmen,

  • VG Würzburg, 01.12.2023 - W 8 K 23.428

    Versagungsklage, Werbeagentur, Corona-Überbrückungshilfe IV, Umsatzrückgang

  • VG Würzburg, 13.02.2023 - W 8 K 22.1310

    Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, feste Lüftungsanlage,

  • VG Würzburg, 13.02.2023 - W 8 K 22.1507

    Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Gasthof, teilweise Ablehnung eines

  • VG Würzburg, 24.10.2022 - W 8 K 21.1389

    Antragstellung Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe durch prüfenden Dritten

  • VG Würzburg, 09.10.2023 - W 8 K 23.422

    Versagungsgegenklage, Anfechtungsklage, Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der

  • VG Würzburg, 17.04.2023 - W 8 K 22.1835

    Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Prostitutionsstätte mit

  • VG Würzburg, 09.10.2023 - W 8 K 23.316

    Betrieb des bezahlten Fußballsports, Corona-Überbrückungshilfe, endgültige

  • VG Würzburg, 03.07.2023 - W 8 K 23.189

    Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, teilweise Ablehnung eines Antrags auf

  • VG Würzburg, 17.07.2023 - W 8 K 23.223

    Planungsbüro, Homeoffice, Umsatzrückgang infolge zeitlicher Verzögerungen,

  • VG Würzburg, 17.07.2023 - W 8 K 23.164

    Technische Dienstleistung im Bereich der Messtechnik, Unterstützung von Kunden

  • VG Würzburg, 06.03.2023 - W 8 K 22.1257

    Versagungsgegenklage, Kürzung landwirtschaftlicher Subvention, Bayerisches

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2022 - 10 LA 234/20

    Buchführungsunterlagen; Cash-Flow; Dürrehilfe; Einnahmen- und Überschussrechnung;

  • VG Würzburg, 09.10.2023 - W 8 K 22.1922

    Versagungsgegenklage, Fußballverein, Corona-Überbrückungshilfe IV, Umsatzrückgang

  • VG Würzburg, 16.01.2023 - W 8 K 21.1594

    Wiedererrichtung bzw. Neubau eines abgebrannten Mutterkuhstalles, begehrte

  • OVG Niedersachsen, 06.12.2022 - 10 LB 112/21

    Buchung; Buchungskonto; Einlage; Entnahme; Jahresabschluss; Konto, privates;

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2022 - 10 LC 151/20

    Eigenverbrauch; Futtermittel; Grundfutter, selbstverbrauchtes; Teilfläche,

  • VG Würzburg, 17.04.2023 - W 8 K 21.735

    Rückforderung von Fördermitteln nach dem Kulturlandschaftsprogramm (KULAP)

  • VG Schwerin, 17.03.2023 - 3 A 964/22

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für Billigkeitsleistung; Sachgerechtigkeit der

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 10 LA 93/22

    Cash-Flow III; Dürrehilfe; Existenzgefährdung; Referenzzeitraum

  • OVG Niedersachsen, 26.07.2023 - 10 LA 38/23

    35 %-Grenze; Dürrehilfe; Einkommensteuerbescheid; Einkünfte; Existenzgefährdung;

  • VG Würzburg, 14.11.2022 - W 8 K 22.5

    Richtlinien über die Gewährung von Leistungen zum Ausgleich von im Jahr 2021

  • VG Würzburg, 17.07.2023 - W 8 K 22.1254

    Begehrte Förderung für Anschaffungskosten eines Kfz als Corona-Mehrkosten,

  • VG Köln, 17.03.2023 - 16 K 6757/20
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